18.01.2022

Agrarrecht:Schafe unter PV-Modulen

© Fraunhofer ISE

In Liechtenstein stellt sich die Frage, ob «Agro-PV» zulässig ist oder nicht. Dier Begriff meint die gemeinsame Nutzung von Flächen für Fotovoltaik und Landwirtschaft. Der Zollvertrag mit der Schweiz könnte ein Hindernis dafür sein, sobald eine Landwirtschaftsfläche für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird; dies ist aus dem aus dem zuständigen Ministerium von Landwirtschafts- und Umweltministerin Sabine Monauni zu erfahren. In der EU zeigt sich hier eine Klärung: Sonnenstrom lässt sich gut mit den Landwirtschaftsbeihilfen der EU vereinbaren, erläutert Rechtsanwalt Dr. Thomas Binder gestützt auf neue EU-Rechtsprechung.

Gegen Fotovoltaik auf Freiflächen wird argumentiert, dass die Solarnutzung die Landwirtschaft verdrängt und die Pachtpreise für Bauern in die Höhe treibt. Wenn es gelingen könnte, ein Modell zu etablieren, Landwirtschaft und Solarenergie gemeinsam zu verwirklichen, würden viele Vorbehalte in der Bevölkerung und bei Entscheidungsträgern wegfallen.

Auch der konkrete Nutzen vor Ort liegt auf der Hand. Der Anlagenbetreiber erspart sich die mühsame Pflege der Grünflächen und der Landwirt kann sich die Besonderheiten der Fläche unter den Solarmodulen – wie zum Beispiel als Sonnen- oder Windschutz – zunutze machen.

Das Problem der EU-Beihilfen

Ein Problem, das der Realisierung des Modells bisher im Wege stand, war die Frage der Förderung der landwirtschaftlichen Nutzung. Je nach Art der Nutzung und abhängig von der Einstufung der Fläche erhalten Landwirt*innen Beihilfen. Die Voraussetzungen solcher Beihilfen werden von der EU geregelt. Es werden nur Flächen begünstigt, die hauptsächlich für die Landwirtschaft genutzt werden. Dies setzt voraus, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch Art, Dauer oder Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.

Benachteiligung nicht akzeptiert

Der nationale Gesetzgeber darf Regelungen zur Ausgestaltung der europäischen Förderung erlassen. Hiervon hat auch Deutschland mit der Verordnung zur Durchführung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (DirektZahlDurchfV) Gebrauch gemacht. Sie hat dabei pauschal gleich alle «Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden» der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit zugewiesen und damit von der Beihilfe ausgeschlossen.

Ein Schafhalter aus Bayern wollte die Benachteiligung der Agriphotovoltaik nicht akzeptieren und ging gegen die Ablehnung seines Beihilfeantrags den Weg durch die Instanzen. Er nutzte bereits seit vielen Jahren Grasflächen unterhalb von aufgeständerten Solarmodulen für seine Schafherde. Denn – so führt der Landwirt aus – auf den Flächen wachse Kleegras, das beste Futter, das es für Schafe gebe. Die Photovoltaikanlage schränke ihn nicht in seiner Nutzung ein. Sie kommt vielmehr den Schafen zugute. Sie bietet Schutz vor Regen und Wind und hält auch starken Sonnenschein ab. Für den Landwirt schlicht «die ideale Weide». Aber auch der Inhaber der Photovoltaikanlage profitiert: Den Grossteil der Grünpflege erledigen die Schafe.

Dem Landwirt wurden nun die Direktzahlungen verweigert: Die vom Schafhalter genutzte Fläche sei aufgrund der Solaranlage als nichtlandwirtschaftliche Fläche zu qualifizieren und damit nicht beihilfefähig. Der Landwirt klagte und bekam vom Verwaltungsgericht Regensburg und danach vom Verwaltungsgerichtshof in München recht. Dieser stellte fest, der entsprechende Paragraf dürfe entgegen seinem Wortlaut nur dann Anwendung finden, wenn Photovoltaikanlagen die landwirtschaftliche Tätigkeit stark einschränken würden. Dies sei hier nicht der Fall. Die Solarmodule seien so hoch angebracht, dass sie den Bewuchs nicht beeinträchtigen und Schafe ohne Probleme darunter weiden könnten.

Dass der Zweck der Solargewinnung die landwirtschaftliche Tätigkeit bei Weitem überlagere, sei ohne Bedeutung. Die mit Grünfutterpflanzen bewachsenen Flächen seien folglich landwirtschaftliche Flächen im Sinne des EU-Beihilferechts. Der Landwirt habe demnach Anspruch auf entsprechende Beihilfen.

Diese Rechtsprechung kann die Agro-PV voranbringen. Voraussetzung ist allerdings ein Nutzungskonzept, bei dem die landwirtschaftliche Nutzung von den Solaranlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in Zukunft Landwirtschaft und Photovoltaik nicht Kooperationen eingehen sollten, die für beide Seiten fruchtbringend sind. Hoffentlich bald auch nicht in Liechtenstein.

Quelle: www.photovoltaik.eu

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